AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Orange Foodservice Equipment GmbH Stand: Juli 2023

1. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Kauf- und Lieferverträgen sowie sonstigen Aufträgen der Orange Foodservice Equipment GmbH, Ruhrstrauch 4, 36100 Petersberg, www.orange-gastro.de (nachfolgend: „ORANGE-GASTRO“), liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) zugrunde. Diese gelten ergänzend zu den jeweiligen Regelungen des geschlossenen Einzelvertrages.

1.2 Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen gilt gleichzeitig für alle zukünftige Kauf-, Liefer-, und sonstige Verträge mit dem Kunden im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn ORANGE-GASTRO sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf  die AGB hinweist.  Der Kunde kann diese AGB auch jederzeit bei ORANGE-GASTRO anfordern und dadurch Kenntnis nehmen.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur, bei einer schriftlichen Zustimmung von ORANGE-GASTRO und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich von ORANGE-GASTRO zu bestätigen.

1.4 ORANGE-GASTRO ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen dieser AGB wird ORANGE-GASTRO dem Bestandskunden spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Sollte der Kunde der Änderung nicht schriftlich widersprechen gelten ab dem Änderungszeitpunkt die geänderten AGB.

1.5 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, § 14 I BGB.

2. Einwilligung in die Datenverarbeitung

Mit Abgabe seines rechtsgeschäftlichen Antrags gemäß Ziffer 3.2 gibt der Kunde seine Einwilligung dazu, dass sein Name und sein Firmenlogo im Internetauftritt und Broschüren der ORANGE-GASTRO zum Zweck der Akquise neuer Kunden angegeben werden. Diese freiwillige Einwilligung ist zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenzt und kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Die Datenverarbeitung bleibt bis zur Erklärung des Widerrufs rechtmäßig.

 

3. Angebote; Vertragsschluss

3.1 Alle Angebote der ORANGE-GASTRO richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die sich durch die ausdrückliche Erklärung Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein als solche legitimiert haben (verpflichtende Erklärung im Bestellablauf). Bestellungen von anderen als solchen Unternehmern werden wir nicht annehmen. Sollte ein Nichtunternehmer dennoch einen Bestellvorgang auslösen und wir daraufhin eine Lieferung vornehmen, behalten wir uns strafrechtliche Schritte ausdrücklich vor.

Etwaige Angebote von ORANGE-GASTRO sind unverbindlich, soweit sie nicht von ORANGE-GASTRO schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Das Eigentumsrecht an diesen Unterlagen behält sich ORANGE-GASTRO ausdrücklich vor.

3.2 Soweit der Kunde schriftlich oder mündlich / fernmündlich eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender Antrag/Auftrag/Bestellung. Soweit der Bestellung des Kunden ein Angebot von ORANGE-GASTRO vorausgegangen ist, hat der Kunde in seiner Bestellung auf das Angebot bezugzunehmen. ORANGE-GASTRO kann die Bestellung des Kunden innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Eingang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Verträge mit ORANGE-GASTRO kommen mit Annahme der schriftlichen oder telefonischen Bestellung des Kunden durch ORANGE-GASTRO in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung durch ORANGE-GASTRO zustande.

3.4 Im Zusammenhang mit Bestellungen über den ORANGE-GASTRO-Onlineshop gilt:

Die Darstellung der Produkte durch ORANGE-GASTRO im ORANGE-GASTRO-Onlineshop stellt kein verbindliches Angebot dar.

Durch Klicken des Kunden auf die Schaltfläche „Jetzt bestellen“ im Rahmen des Bezahlvorgangs übermittelt der Kunde seine Bestellung. Diese stellt einen verbindlichen Antrag / Angebot gegenüber  ORANGE-GASTRO dar.

Die unmittelbar nach Eingang der Kundenbestellung bei ORANGE-GASTRO automatisch erstellte und versandte Zugangsbestätigungs-E-Mail („Bestellbestätigung“) ist keine Annahme der Kundenbestellung durch ORANGE-GASTRO. Hierdurch wird noch kein Vertrag geschlossen.

Ein Vertrag kommt erst mit Annahme der Kundenbestellung durch die  Versandbestätigungs-E-Mail seitens ORANGE-GASTRO zustande, spätestens aber mit Bereitstellung der Leistung durch ORANGE-GASTRO. ORANGE-GASTRO kann die Bestellung des Kunden über den Onlineshop binnen sieben (7) Werktagen ab Eingang der Kundenbestellung annehmen.

 

4. Lieferung und Lieferzeit; Rücktrittsrecht bei Sonderbestellungen; Höhere Gewalt; Teillieferung; Lieferung ins Ausland und Gelangensbestätigung; Subunternehmer; Verwertungsrecht von ORANGE-GASTRO in Bezug auf zurückgesandte Ware

4.1 Ein Lieferverzug von ORANGE-GASTRO ist ausgeschlossen, soweit ORANGE-GASTRO selbst von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.

4.2 Lieferungen erfolgen “Frei Bordsteinkante“. Dabei wird die Ware vom LKW abgeladen. Ein weiterer Eintransport erfolgt nicht.

4.3  Die Transportkosten betragen pro Bestellung pauschal € 9,90 zzgl. MwSt. Ab einer Bestellsumme von € 150,00 zzgl. MwSt. ist der Versand innerhalb Deutschlands kostenlos, ausgenommen sind dt. Inseln und Bergstationen.

4.4 Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von ORANGE-GASTRO.

4.5  Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von ORANGE-GASTRO schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.

Wird ein voraussichtlicher Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, ORANGE-GASTRO eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert ORANGE-GASTRO innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

4.7 Wählt der Kunde im Fall des Lieferverzuges von ORANGE-GASTRO statt oder neben dem Rücktritt Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von ORANGE-GASTRO nach Ziffer 9.

4.8 Für die Dauer des Vorliegens von unvorhersehbaren Umständen, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt wurden und auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können („Höhere Gewalt“), wie beispielsweise Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen und Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, Regierungsmaßnahmen und Behördenentscheidungen, Beschlagnahme und Embargo, ist ORANGE-GASTRO von der Verpflichtung zur Lieferung befreit.

Etwa vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um sechs (6) Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Belieferung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis. Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.

4.9 Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist ORANGE-GASTRO zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (I) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (II) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4.10 Liefert oder versendet ORANGE-GASTRO auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten die Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands, hat der Kunde ORANGE-GASTRO unaufgefordert innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort eine Gelangensbestätigung oder eine vergleichbare alternative Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland zur Verfügung zu stellen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, haftet er im Innenverhältnis zu ORANGE-GASTRO, soweit ORANGE-GASTRO deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, ORANGE-GASTRO fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

ORANGE-GASTRO behält sich vor, bis zur Beibringung der Gelangensbestätigung oder einer vergleichbaren alternativen Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland durch den Kunden von diesem eine Kaution in Höhe des rechnerischen Umsatzsteuerbetrages des betreffenden Rechnungsbetrages zu fordern. ORANGE-GASTRO wird die Kaution unverzüglich nach Erhalt und Überprüfung der Gelangensbestätigung oder einer vergleichbaren alternativen Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland an den Kunden auskehren.

4.11 ORANGE-GASTRO ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer), es sei denn, dass dies den berechtigten Interessen des Kunden widerspricht. ORANGE-GASTRO haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

4.12 Nimmt ORANGE-GASTRO außerhalb von Mängelrügen Ware des Kunden etwa zur Vornahme einer Untersuchung oder Reparatur entgegen, und verweigert der Kunde nach erfolgter Untersuchung oder Reparatur die Annahme der zurückgesandten Ware, oder erklärt der Kunde, die Ware nicht wieder entgegenzunehmen, ist ORANGE-GASTRO, nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist zur Verwertung der Ware berechtigt. ORANGE-GASTRO wird dem Kunden den erzielten Erlös abzüglich der ORANGE-GASTRO entstandenen Lager- und etwaiger sonstiger Kosten auszahlen.

 

5. Preise; Mindestbestellwert; Zahlungsbedingungen; Beanstandung der Rechnung; Anrechnungsbestimmung

5.1 Die vereinbarten Preise ergeben sich jeweils aus der Auftragsbestätigung / dem Einzelvertrag und verstehen sich jeweils “frei Bordsteinkante“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben. Verpackungskosten sind im Preis beinhaltet. Die Ware wird vom Fahrzeug abgeladen an der Bordsteinkante übergeben. Ein weiterer Eintransport erfolgt nicht.

5.2 Sollte ausnahmsweise die Installation oder Montage der Lieferware durch ORANGE-GASTRO vereinbart sein, so sind die hierfür entstehenden Kosten sowie im Zusammenhang damit anfallende Kosten für etwa erforderliche andere Gewerke nicht im Preis enthalten. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit diese schriftlich erfolgt sind.

5.3 Bei ORANGE-GASTRO gibt es keinen Mindestbestellwert.

6.4 Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten ausschließlich die im Rahmen des Bestellvorgangs angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.

Soweit sich aus den angegebenen Zahlungsmöglichkeiten nichts anderes ergibt, sind Zahlungen bei Rechnungserhalt zahlbar und fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlung per Vorkasse. Die Zahlungen sind dann sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen. Sie sind auf das in der Rechnung angegebene Konto und in EUR zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von ORANGE-GASTRO maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist ORANGE-GASTRO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.

5.5 Ist nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart, und befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von ORANGE-GASTRO in Zahlungsverzug, ist ORANGE-GASTRO ferner berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde die fälligen Vorauszahlungen geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten.

5.6 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde ORANGE-GASTRO die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

5.7 Beanstandungen gegen die Höhe der von ORANGE-GASTRO des/der dem Kunden berechneten Preises/Vergütung sind umgehend nach Zugang der Rechnung an ORANGE-GASTRO zu richten. Solche Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung beim Kunden bei ORANGE-GASTRO eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

5.8 Hat ORANGE-GASTRO dem Kunden in Bezug auf eine Lieferung ein über die Vereinbarung in Ziffer 6.4 hinausgehendes Zahlungsziel eingeräumt, und entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst später bekannt, so ist ORANGE-GASTRO berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen.

5.9 ORANGE-GASTRO ist auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. ORANGE-GASTRO wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ORANGE-GASTRO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

6. Gefahrübergang; Untersuchung auf Transportschäden

6.1 Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, und unabhängig von einer zwischen den Parteien vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlusts sowie der Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von ORANGE-GASTRO verlassen hat.

6.2 Der Kunde hat unverzüglich nach dem Eintreffen der Lieferung deren äußerliche Beschaffenheit zu untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie ORANGE-GASTRO und die Transportperson fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten. Dies gilt bei allen sichtbaren Beschädigungen der Verpackung. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer 6.1 bleibt hiervon unberührt.

6.3 Falls der Versand ohne Verschulden von ORANGE-GASTRO nicht innerhalb der schriftlich vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit Verstreichen der Lieferzeitpunktes auf den Kunden über.

 

7. Untersuchungspflicht; Gewährleistung; Serviceangebot Rückgabe; Rücksendung von Speditionsware; Verjährungsfristen

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

7.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferten Gegenstände gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ORANGE-GASTRO nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.

Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge

7.3 Auf Verlangen von ORANGE-GASTRO ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an diese zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ORANGE-GASTRO die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderem Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.4 Bei Sachmängeln ist ORANGE-GASTRO zur Nacherfüllung nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.  Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.

7.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung von ORANGE-GASTRO ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall kann ORANGE-GASTRO die Reparatur ablehnen oder eine Reparatur erfolgt nur soweit der Kunde im Vorfeld erklärt hat, dass er die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung trägt.

7.6 Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen, und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden. Ist ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation zurückzuführen, entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen ORANGE-GASTRO.

7.7 Nimmt ORANGE-GASTRO Ware zurück – gleich, ob nach erfolgter Mängelrüge oder über das „Serviceangebot“ „Rückgabe“ (ggf. mit anschließender Überprüfung und/oder Bearbeitung dieser Ware), liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis seitens ORANGE-GASTRO, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

7.7 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

7.8 Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Gewährleistungsfrist oder eine Garantie eingeräumt werden, so treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab.

7.9 Gewährleistungsansprüche aus Verträgen mit ORANGE-GASTRO stehen ausschließlich dem Kunden zu; sie sind nicht abtretbar. Das Gleiche gilt für etwaige Garantieansprüche des Kunden.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart ist, behält sich ORANGE-GASTRO das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

 

9. Haftung; Produkthaftung

9.1 ORANGE-GASTRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ORANGE-GASTRO beruhen.

9.2 Soweit ORANGE-GASTRO die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sogenannte Kardinalpflichten), ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von ORANGE-GASTRO nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von ORANGE-GASTRO bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

9.4 Im Falle eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 82 DS-GVO haftet ORANGE-GASTRO bis zu einer Höhe von maximal EUR 50.000,- (fünfzigtausend Euro).

9.5 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu ORANGE-GASTRO das alleinige Risiko als (Mit-) Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt ORANGE-GASTRO in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde ORANGE-GASTRO Vorprodukte geliefert hat.

Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde ORANGE-GASTRO Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache aber auf der Ver- oder Bearbeitung durch ORANGE-GASTRO beruht.

9.6 Soweit die Schadenersatzhaftung von ORANGE-GASTRO eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ORANGE-GASTRO.

9.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von ORANGE-GASTRO ausgeschlossen.

10. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

10.1 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder, soweit er mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von ORANGE-GASTRO i.S.v. § 320 BGB geltend macht.

10.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft beruht wie die Forderung von ORANGE-GASTRO. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

11. Erfüllungsort; Anwendbares Recht; Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von ORANGE-GASTRO, Petersberg.

11.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ORANGE-GASTRO und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.

11.3 Soweit der Kunde Kaufmann,  im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder es sich um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von ORANGE-GASTRO, Petersberg.